Kündigung wegen HIV-Infektion unzulässig

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Einem Arbeitnehmer, der an einer symptomlosen HIV-Infektion leidet, darf nicht gekündigt werden. Selbst wenn er als chemisch-technischer Assistent im Reinraum eines Pharmaunternehmens angestellt ist. Der Arbeitgeber muss dann angemessene Vorkehrungen treffen, um ihn anderweitig einzusetzen. Denn eine symptomlose HIV-Infektion stellt im juristischen Sinne eine Behinderung dar. Allein deswegen darf dem Betroffenen nicht gekündigt werden. Das verbietet das Antidiskriminierungsgesetz, stellte das Bundesarbeitsgericht jetzt klar (Az. 6 AZR 190/12). Bei dem vorliegenden Fall handelte es sich um einen chemisch-technischer Assistenten in der Medikamentenproduktion, der den Betriebsarzt erst bei der Einstellungsuntersuchung über seine HIV-Erkrankung informierte. Der Arbeitgeber kündigte ihm mit der Begründung, dass er nicht außerhalb des Reinraums eingesetzt werden könne. Dem Pharmaunternehmen erschienen die Risiken, wie etwa Lizenzverlust, Rufschädigung oder Ordnungswidrigkeitsstrafen, nicht hinnehmbar. Der HIV-Erkrankte aber hielt die Kündigung für diskriminierend. Er berief sich auf ein Sachverständigengutachten, wonach der HI-Virus - selbst bei Schnitt- oder Stichverletzungen - nicht auf die Medikamente übertragen werden könne. Das berichtet die Rechtsberatung der "Deutschen Anwaltshotline".