Arztleistungen im Rahmen von IGeL müssen transparent sein

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Immer wieder ist die Überraschung groß, wenn der Patient am Ende des Arztbesuchs unverhofft zur Kasse gebeten wird, weil er eine Leistung im Rahmen der sogenannten individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) in Anspruch genommen hat, ohne es zu wissen. Unter diese Leistungen fallen beispielsweise Akupunktur bei Migräne, die Hyaluronsäure- Injektion bei Kniearthrose, Laser-Behandlung von Krampfadern sowie auch der sogenannte PSA- Bluttest zur Früherkennung von Prostatakrebs. Wurde der Patient allerdings vor Inanspruchnahme der Leistung nicht ordnungsgemäß darüber aufgeklärt, dass es sich hierbei um eine für ihn kostenpflichtige individuelle Gesundheitsleistung handelt, muss er sie auch nicht bezahlen. "Wenn die Praxis dann auf einer Bezahlung besteht, ist das widerrechtlich. Man sollte daher nicht gleich zahlen und sich stattdessen eine Rechnung ausstellen oder zuschicken lassen", erklärt Andrea Fabris von der Potsdamer Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Denn der Arzt hat die Verpflichtung, den Patienten vor Inanspruchnahme einer Leistung darauf hinzuweisen, dass die Kasse die Kosten nicht übernimmt und muss das mit dem Patienten auch schriftlich fixieren. Zudem muss er den medizinischen Zweck und die eventuellen Risiken einer solchen Behandlung oder Untersuchung darlegen. "Denn wissenschaftlich gesehen ist der Nutzen vieler IGeL umstritten", so Fabris. Sollte ein Arzt trotz fehlender Aufklärung über die Kosten auf der Bezahlung der Rechnung bestehen, kann bei der Landesärztekammer schriftlich Beschwerde eingereicht werden.