Welche Krankenversicherung während des Studiums?

Viele Studierende sind bei den Eltern familienversichert.

Viele Studierende sind bei den Eltern familienversichert. Sie müssen keinen Beitrag für ihre Krankenversicherung zahlen. Sie können aber nur bis zum 25. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben, danach müssen sie sich selbst versichern. Wenn jedoch der besser verdienende Elternteil oder gar beide Elternteile privat krankenversichert sind, ist eine Familienversicherung für Studierende in der Regel nicht möglich. Ist dies der Fall, können sich Studierende bei einer gesetzlichen studentischen Krankenkasse versichern. Der Beitrag ist bei allen Krankenkassen einheitlich. Er beträgt monatlich 64,77 Euro und 12,24 Euro für die Pflegeversicherung. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen höheren Beitrag in die Pflegeversicherung, nämlich 13,73 Euro.

Die günstigen Beiträge sind jedoch zeitlich begrenzt: Von den niedrigen Beiträgen profitieren Studierende bis zum 14. Semester oder bis zum 30. Lebensjahr. Ist das Studium dann noch nicht beendet, können sie sich innerhalb von drei Monaten freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Die Einhaltung dieser Frist ist wichtig. Darauf weisen die ARAG-Experten hin. Ist sie verstrichen, kommt nur noch eine private Krankenversicherung in Betracht. Studierende, die sich für die freiwillige gesetzliche Versicherung entscheiden, erhalten den Übergangstarif für Studierende in der Studienabschlussphase. Gewährt wird dieser Tarif maximal sechs Monate. 100 Euro kostet die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung für Kinderlose 21,20 Euro und für alle anderen 18,89 Euro. Das monatliche Einkommen darf aber 921,67 Euro nicht überschreiten.

Wer in der Familienversicherung ist, darf hinzuverdienen, aber nur begrenzt: Das monatliche Einkommen darf 395 Euro beziehungsweise bei einem Minijob 450 Euro nicht übersteigen. Falls Studierende selbst krankenversichert sind, dürfen sie in der Regel nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ist die Beschäftigung von vornherein auf maximal zwei Monate befristet oder auf die Semesterferien begrenzt, gilt diese Stundenbegrenzung nicht. Die Höhe des Verdienstes spielt in beiden Fällen keine Rolle.