Sorgerechtsverfügung - für den Fall der Fälle

Was passiert eigentlich mit den Kindern, wenn den Eltern etwas zustößt? Können sie im Voraus Einfluss darauf nehmen, wo die Kinder aufwachsen und wer sich um sie kümmert? Tatsächlich gibt es für die Eltern eine Möglichkeit, all diese Dinge für den Ernstfall festzulegen, so die ARAG Experten: Sie können in einer Sorgerechtsverfügung bestimmen, wen das Gericht als Vormund für ihr Kind einsetzen soll.


Was passiert eigentlich mit den Kindern, wenn den Eltern etwas zustößt? Können sie im Voraus Einfluss darauf nehmen, wo die Kinder aufwachsen und wer sich um sie kümmert? Tatsächlich gibt es für die Eltern eine Möglichkeit, all diese Dinge für den Ernstfall festzulegen, so die ARAG Experten: Sie können in einer Sorgerechtsverfügung bestimmen, wen das Gericht als Vormund für ihr Kind einsetzen soll.

Liegt keine Sorgerechtsverfügung der Eltern vor, muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes einen geeigneten Vormund auswählen. Sind Verwandte wie Großeltern, Onkel oder Tante bereit und in der Lage, die Vormundschaft zu übernehmen, werden diese in der Regel vom Gericht beauftragt.

Wenn sich kein passender Verwandter oder Bekannter findet, bestellt das Gericht einen Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als Vormund. Wichtig für Alleinerziehende: Stand ihnen das alleinige Sorgerecht für ihr Kind zu, ist das Gericht verpflichtet, die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil, also dem Ex-Partner, zu übertragen. Nur wenn diese Regelung dem Wohl des Kindes widerspricht, wird ein anderer geeigneter Vormund benannt. Konkret bedeutet das: Selbst wenn der andere Elternteil gleich nach der Geburt des Kindes abgetaucht ist, kann er sorgeberechtigt werden.

Laut der ARAG Experten sollte deshalb möglichst frühzeitig festgelegt werden, wer die Vormundschaft für das Kind übernehmen soll. Dieses "Benennungsrecht der Eltern" muss in Testamentsform erstellt und bei einem Notar oder bei der als Vormund benannten Person hinterlegt werden.