Bundesverfassungsgericht kippt Regelungen zu Triage
AFP4. November 2025, 10:42 UhrGESUNDHEIT
Die umstrittenen Triageregelungen aus der Pandemiezeit sind Geschichte: Das Bundesverfassungsgericht erklärte sie für nichtig. Triage bezeichnet das Verfahren, nach dem bei knappen Ressourcen die Reihenfolge der Behandlung festgelegt wird.
Die umstrittenen Triageregelungen aus der Pandemiezeit sind Geschichte: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte sie nach Angaben vom Dienstag für nichtig. Triage bezeichnet das Verfahren, nach dem bei knappen Ressourcen die Reihenfolge der Behandlung von Patienten festgelegt wird. (Az. 1 BvR 2284/23 und 1 BvR 2285/23)
Während der Coronapandemie wurde ein solches Verfahren erstmals gesetzlich geregelt. Das war eine Reaktion auf einen früheren Beschluss des Verfassungsgerichts. Es hatte 2021 einer Beschwerde von behinderten Menschen stattgegeben und den Gesetzgeber dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass behinderte Menschen im Fall einer Triage nicht benachteiligt werden.
Ende 2022 wurde das Infektionsschutzgesetz dann um die Neuregelungen ergänzt. Es geht darin um den Fall einer Pandemie, wenn zu wenige überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhanden sind. Festgelegt wurde, dass es allein auf die kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit ankommt - und beispielsweise nicht auf Alter, Geschlecht oder etwaige Behinderungen.
Zudem wurde geregelt, welche Ärzte nach welchem Verfahren entscheiden. Ausdrücklich verboten wurde die sogenannte Ex-Post-Triage. Die Versorgung eines Patienten darf also nicht abgebrochen werden, wenn ein neuer Patient mit besserer Prognose eingeliefert wird.
Gegen die Regelung wandten sich insgesamt 18 Ärztinnen und Ärzte aus den Bereichen Notfallmedizin und Intensivmedizin. Sie sahen ihre Berufsfreiheit verletzt. Das beurteilte das Gericht nun genauso. Die Therapiefreiheit werde durch die Regelungen eingeschränkt. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, erklärte es.
Denn hier stehe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz nicht zu. Es handelt sich nämlich nicht um Maßnahmen, welche eine Pandemie eindämmen sollen, wie das Gericht ausführte. Stattdessen gehe es um die Folgen einer Pandemie. Die Zuteilung knapper Ressourcen in einem solchen Fall müsse nicht unbedingt gesamtstaatlich geregelt werden, sie sei maßgeblich Ländersache. Grundsätzlich könnten die notwendigen Entscheidungen örtlich nach unterschiedlichen Vorgaben getroffen werden.