AfD verliert Verfahren um Millionenspende gegen Bundestag vor Verwaltungsgericht

Logo von AfD-Bundestagfraktion Bild: AFP

AfD verliert Verfahren um Millionenspende gegen Bundestag vor Verwaltungsgericht

In einem Verfahren um die Rückforderung einer vom Bundestag eingezogenen Spende im Wert von rund 2,3 Millionen Euro ist die AfD vor dem Verwaltungsgericht Berlin gescheitert. Die Kammer wies den von der Partei eingebrachten Antrag ab.

In einem Verfahren um die Rückforderung einer vom Bundestag eingezogenen Wahlkampfspende mit einem Wert von rund 2,3 Millionen Euro ist die AfD vor dem Verwaltungsgericht Berlin gescheitert. Es wies den von der Partei eingebrachten Antrag auf Rückzahlung am Donnerstag ab. Die Partei hätte die Spende im Wahlkampf für die Bundestagswahl 2025 nicht annehmen dürfen, weil der tatsächliche Spender nicht bekannt gewesen sei, hieß es zur Begründung.

Laut Gericht ging es um tausende Plakate, auf denen vor der Wahl im Februar 2025 in zahlreichen Städten für die AfD als "bürgerliche Alternative" geworben worden war. Die Plakate waren nicht im parteitypischen Blau gehalten, sondern gelb. Auch das Parteikürzel war leicht verändert.

Im März 2025 bekam der Bundestag nach eigenen Angaben vom Bundesamt für Verfassungsschutz einen Hinweis, dass es sich bei dem Spender nicht wie angegeben um einen früheren österreichischen FPÖ-Politiker, sondern um einen deutschen Immobilienunternehmer handelte. Dieser hatte dem Österreicher zuvor offenbar eine Schenkung in etwa der gleichen Höhe zukommen lassen.

Wegen dieser mutmaßlichen Strohmannkonstellation verlangte der Bundestag die Weiterleitung von rund 2,3 Millionen Euro, also dem Gegenwert der Plakatkampagne durch die AfD. Dem kam die Partei nach, um eine mögliche Sanktion zu verhindern, versuchte aber dann mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht, die Summe auf juristischem Weg zurückzubekommen.

Die AfD argumentierte in dem Verfahren, sie sei davon ausgegangen, dass das Geld von dem österreichischen Politiker komme. Dieser habe dies der Partei auch in persönlichen Gesprächen bestätigt. Zusätzlich seien Informationen bei der FPÖ und im seinem Wohnort eingeholt worden. Unabhängig davon habe es sich nicht um eine Werbemaßnahme, sondern um eine Meinungsäußerung gehandelt. Dies sei auch daran zu erkennen, dass sich die Plakate optisch nicht in die AfD-Kampagne eingefügt hätten.

Das sah das Gericht anders. Bei den Plakaten habe es sich nicht um bloße Meinungsäußerungen gehandelt, befand Richterin Erna Xalter, die auch Präsidentin des Berliner Verwaltungsgerichts ist, in ihrer Begründung. Tatsächlich handle es sich um einen sehr hohen wirtschaftlichen Wert, welcher der Partei zugutegekommen sei.

Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung der Herkunft der Spende zum Zeitpunkt der Annahme könne der AfD nicht vorgeworfen werden, sagte Xalter. Entscheidend sei aber, dass es angesichts der zeitlichen Abfolge von Schenkung und Werbeaktion gewichtige Anhaltspunkte gebe, dass der deutsche Unternehmer und damit ein ungenannter Dritter der Spender sein könnte. Deshalb sei die Spende objektiv unzulässig gewesen, befand die Richterin.