Bundestagssitzung (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
Heilmann sieht kaum Besserung bei Tempo von Gesetzgebungsverfahren
dts23. Juli 2026NEWS
Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Gut drei Jahre nach seinem Eilantrag gegen das schnelle Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Heizungsgesetzes sieht der ehemalige Bundestagsabgeordnete Thomas Heilmann (CDU) kaum Besserung.
Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Gut drei Jahre nach seinem Eilantrag gegen das schnelle Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Heizungsgesetzes sieht der ehemalige Bundestagsabgeordnete Thomas Heilmann (CDU) kaum Besserung.
"Die Unart, dem Bundestag erst in den Nachtstunden vor der jeweilig entscheidenden Ausschusssitzung hunderte Seiten Änderungsanträge vorzulegen, hat sich meiner Meinung nach leider wenig geändert", sagte der CDU-Politiker dem "Redaktionsnetzwerk Deutschland" (Donnerstagausgaben).
Er war 2023 vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, weil ihm aus seiner Sicht zu wenig Zeit blieb, die Novelle des Heizungsgesetzes ausreichend zu prüfen. Ein weitreichendes Urteil erwartet er offenbar nicht. Karlsruhe werde wohl "keine weitreichende Entscheidung treffen", sagte er. Das Urteil im Hauptsacheverfahren wird am Donnerstag erwartet.
"Auch heute denke ich noch, dass ich damals richtig gehandelt habe", erklärte Heilmann. Der Bundestag und die Bundesregierung gingen auch schon vor seiner Klage und leider auch weiterhin nicht sorgfältig mit dem Gesetzgebungsprozess um, das führe zu einer eigentlich vermeidbaren Entwertung der Demokratie, kritisierte der CDU-Politiker.
Auch wenn er finde, dass das Verfassungsgericht bei seiner einstweiligen Anordnung schon die richtige Analyse vorgenommen und die richtigen Rechtsfragen aufgeworfen habe, merke er, dass das Gericht damit hadere, aus dieser Analyse einen guten Maßstab zu bilden, an dem sich ein Gesetzgebungsverfahren messen lassen könne, sagte Heilmann. Daher könne er sich leider vorstellen, dass das Gericht am Donnerstag keine weitreichende Entscheidung treffen werde, erklärte er am Vorabend der Urteilsverkündung.