Die Pflicht des Arztes zum Hausbesuch

mp Groß-Gerau - Jeder Hausarzt muss gesetzlich versicherte Patienten zu Hause behandeln, sofern diese bettlägerig, gebrechlich und pflegebedürftig sind. PeopleImages / GettyImages

Die Pflicht des Arztes zum Hausbesuch

Ältere und pflegebedürftige Personen sind oft nicht mehr mobil genug, um für eine Untersuchung in die Praxis ihres Arztes zu fahren. In Zeiten von Corona kommt die Angst hinzu, sich mit dem Covid-19-Virus anzustecken. Lehnt der Arzt es ab, die Betroffenen zu Hause zu besuchen und dort zu behandeln, kann dies Konsequenzen haben.


Ältere und pflegebedürftige Personen sind oft nicht mehr mobil genug, um für eine Untersuchung in die Praxis ihres Arztes zu fahren. In Zeiten von Corona kommt die Angst hinzu, sich mit dem Covid-19-Virus anzustecken. Lehnt der Arzt es ab, die Betroffenen zu Hause zu besuchen und dort zu behandeln, kann dies Konsequenzen haben.

Denn gerade bei älteren Menschen kann es unter Umständen lebensgefährlich sein, wenn Erkrankungen unbehandelt bleiben. Zudem sind Hausärzte gegenüber gesetzlich Versicherten zu einer Behandlung im Rahmen von Hausbesuchen verpflichtet.

Jeder Hausarzt muss gesetzlich versicherte Patienten zu Hause behandeln, sofern diese bettlägerig, gebrechlich und pflegebedürftig sind. Sie haben einen Anspruch darauf, dass der Hausarzt für die Behandlung zu ihnen nach Hause kommt, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Es muss ihnen wegen einer Krankheit nicht möglich sein, die Arztpraxis aufzusuchen und eine Krankenbehandlung muss notwendig sein. Darauf weist die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) hin.

Auch Fachärzte müssen ihre Patienten in den eigenen vier Wänden behandeln, sofern eine Erkrankung aus ihrem Fachgebiet den Besuch notwendig macht. Eine Ausnahme greift allerdings, wenn sich die Wohnung des Patienten außerhalb des Praxisbereichs des Arztes befindet. In diesem Fall entfällt die Hausbesuchspflicht für Vertragsärzte.

Unklar ist allerdings, ab wann die Grenze erreicht ist, denn eine genaue Kilometerangabe gibt es in den Berufsvorschriften für Vertragsärzte nicht. Grund dafür ist, dass die Grenzen der Praxisbereiche nicht überall gleich sind, sondern von der Siedlungsstruktur und der Arztdichte im betreffenden Gebiet abhängen:

Um für den konkreten Fall vorbereitet zu sein, kann es für Patienten sinnvoll sein, bereits vorab mit dem Arzt zu klären, ob ihr Zuhause innerhalb seines Praxisbereichs liegt. Anderenfalls können sie sich immer für einen anderen Arzt entscheiden (freie Arztwahl).

Es besteht die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu beschweren, wenn der Arzt trotz erfüllter Voraussetzungen einen Hausbesuch verweigert. Zuständig ist die KV, in deren Bundesland der Arzt seinen Praxissitz hat.

Betroffene sollten dabei allerdings bedenken, dass durch eine Beschwerde das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient dauerhaft gestört werden kann. Im schlimmsten Fall könnte der Arzt auch den Behandlungsvertrag kündigen. Langfristig gesehen kann eine Beschwerde aber dennoch sinnvoll sein.